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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 153/05
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG
Vorschriften:
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 10 Ta 153/05
Entscheidung vom 19.07.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.05.2005, AZ: 2 Ca 117/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung im angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Die Beschwerdekammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des Beschlusses vom 24.05.2005 und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch das Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift vom 10.06.2005 bietet keinen Anlass, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss etwas hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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